Satzung
Förderverein der Kindertagesstätte BAMBI Wolde e.V
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahres
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittel des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft ( Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
§ 5 Beitrag
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 ordentliche Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Wahlperiode
§ 10 außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Aufgaben ( des Vorstandes, des Schriftführers, des Kassierers )
§ 13 Haftpflicht
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
§ 15 Gerichtsstand / Erfüllungsort
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „ Förderverein der Kindertagesstätte BAMBI
Wolde “ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „ e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 17091 Wolde, Gutshof 6.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Förderung der Jugendhilfe
Förderung der Bildung und Erziehung und der päd. Arbeit
Entwicklung von Traditionen, Heimatverbundenheit und kultureller Vielfalt
Förderung der Gemeinschaft und Kooperation zwischen den Erziehungsberechtigten, Erziehern, der Leitung der Kindertagesstätte, des Elternrates und der Kinder der Tagesstätte
Mittel bereitstellen, für die Ausgestaltung der Einrichtung (z.B. Spielzeug, Kinderküche) und aktive Mithilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Fasching, Ostern, Kindertag, Erntefest, Weihnachtsfest) und Projekten der Kindertagesstätte ( z.B. Naturerlebnisse, Umweltbildung, gesunde Ernährung, sportliche Tätigkeiten)
Öffentlichkeitsarbeit zur Gewinnung von Sponsoren und Mitglieder
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittel des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4 Mitgliedschaft ( Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist, oder jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Sie wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss oder durch Tod.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglieder
a) die Bestimmungen der Satzung, der Ordnung oder die Interessen des
Vereins verletzt,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c) wenn es für zwei aufeinanderfolgende Jahre den Beitrag trotz
zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat,
d) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit gegeben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindesfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
Für Kinder von Mitgliedern bestehen keine Sondervergünstigungen. Es sind die für den Betrieb der Kindertagesstätte festgesetzten Betreuungskosten zu zahlen.
Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Beitrag
Jedes Mitglied zahlt einen Mindestbeitrag von 12€ pro Geschäftsjahr.
Der Beitrag ist unaufgefordert bis spätestens zum 15.02 des laufenden Jahres zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag gilt auch im Falle eines Eintritts während des Kalenderjahre
in voller Höhe und ist im Monat des Eintritts zu zahlen.
Eine Beitragszahlung die den festgesetzten Beitrag überschreitet, wird als Spende behandelt.
Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Betrag hinaus ist ausgeschlossen.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Dem Verein können Spenden zugeführt werden im Sinne des §2
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 7 ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.
Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Kalendertage vorher schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Er ist für die Abwicklung verantwortlich.
In den Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
Gäste können ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten. Sie liegt nach einer Woche zur Ansicht vor.
Wahl und Berufung des Vorstandes
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
jährliche Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/ innen
Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
Beschlussfassung über gestellte Anträge,
Änderung der Satzung
Auflösung des Vereins
10.sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.
§ 9 Wahlperiode
Die Wahlperiode für die Ämter beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der Wahlperiode im Amt.
Wählbar ist jede natürliche Person.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Eingabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern:
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter
c) Kassierers
d) Schriftführer
Der Vorstand kann bis zu 3 Beisitzer berufen.
Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Personals der Kindertagesstätte sein.
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis übt der Stellvertreter seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
Die Mitglieder des Vereins haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
§ 12 Aufgaben
es Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Aufgaben des Vereins. Er führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll.
Er verfasst Vereinsmitteilungen und – informationen und hält den Kontakt den Kontakt mit der örtlichen Presse.
Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstandes entlastet werden.
des Kassierers
1. Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt.
2. Der Kassierer hat einmal jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen.
3. Zur Prüfung der Kasse muss ein Rechnungsprüfer gewählt werden.Der Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von Konten oder Sparbüchern werden jeweils von zwei Personen unterzeichnet ( Vorsitzender oder Stellvertreter und Kassierer).
Der Kassierer ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.
§ 13 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wolde, die es unmittelbar und ausschließlich zum gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 15 Gerichtsstand/ Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neubrandenburg.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am
beschlossen. Die Gründungsmitglieder unterzeichnen wie
folgt:
